04.02.2010 | Erbschaftsteuerreform
Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Zugewinns im Erbfall
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Durch das ErbStRG 2009 wurde § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG dahingehend geändert, dass bei der Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag auf den Steuerwert des Endvermögens und nicht mehr auf den Steuerwert des Nachlasses abzustellen ist. Ein Erlass der Finanzverwaltung Baden Württemberg vom 26.2.09 (DStR 09, 802) gibt Anlass, sich mit der Berechnung des steuerfreien Zugewinns im neuen Recht zu befassen.
1. Aufhebung des Erlasses vom 8.12.06 aufgrund des ErbStRG
In dem Erlass vom 26.02.09 weist die Finanzverwaltung Baden-Württemberg darauf hin, dass ein zuvor herausgegebener Erlass vom 8.12.06 aufgrund der Änderung des § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG durch das ErbStRG nur noch für Erwerbsfälle anzuwenden ist, für die die Steuer vor dem 1.1.09 entstanden ist. Auch wenn der Erwerber einen Antrag auf Anwendung des ab dem 1.1.09 geltenden Rechts entsprechend Art. 3 ErbStRG gestellt hat (Optionsrecht), kann der steuerfreie Betrag nicht mehr nach den Regelungen des Erlasses vom 8.12.06 ermittelt werden.
Hintergrund des Erlasses vom 8.12.06 war ein Urteil des BFH vom 29.6.05 (ErbBstg 06, 8), wonach im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. Da durch das ErbStRG der Begriff Nachlass in § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG durch den Begriff Endvermögen ersetzt worden ist, sind das BFH-Urteil vom 29.6.05 (a.a.O.) sowie der hierzu ergangene Erlass vom 8.12.06 für die ab 2009 geltende Rechtslage somit gegenstandslos geworden.
2. Berechnung des neuen Zugewinnausgleichs
Der Erlass vom 8.12.06 hat die Berechnung des steuerfreien Zugewinns gemäß der vor 2009 geltenden Rechtslage anhand eines Beispiels verdeutlicht, welches in dem Erlass vom 26.2.09 aber leider nicht aufgegriffen und an das neue Recht angepasst worden ist. Auch geht der Erlass nicht darauf ein, welche Auswirkung die aufgrund der Änderungen des BewG geänderte Bewertung des Vermögens auf die Verhältnisrechnung des § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG hat. Die sich zwischen altem und neuem Recht ergebenden Unterschiede sollen im Folgenden in Anlehnung an das Erlassbeispiel verdeutlicht werden.
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