03.09.2008 | Erbschaftsteuerreform
Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und Grunderwerbsteuer
Besteht bei einer Schenkung unter Auflage die Auflage nicht in einer Leistung, sondern in einem Nutzungsrecht (Nießbrauch) oder in einem Duldungsrecht (dingliches Wohnrecht), ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem gemäß §§ 13bis 16 BewG zu ermittelnden Kapitalwert abzuziehen, soweit dem nicht § 25 ErbStG entgegensteht.
Das ist gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Fall, wenn der Schenker den Nießbrauch für sich selbst oder für seinen Ehegatten vorbehält. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG sieht insoweit lediglich vor, dass die Steuer, die auf das Nießbrauchsrecht/Wohnrecht entfällt, gestundet und die zinslos gestundete Steuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG abgelöst werden kann. Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (11.12.07, Abruf-Nr. 073891) ist die ersatzlose Aufhebung des § 25 ErbStG vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass ein Abzug von anlässlich der Schenkung vereinbarten Nießbrauchs- und Wohnrechten mit dem Kapitalwert auch dann zugelassen wird, wenn sich der Schenker den Nießbrauch für sich selbst oder für seinen Ehegatten vorbehält.
Die rechtliche Änderung führt auch zu einer grunderwerbsteuerlichen Neubeurteilung, wenn für die Schenkung eines Grundstücks die grunderwerbsteuerliche Befreiung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG von Bedeutung ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuerbefreiungen für Verwandte in gerader Linie gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG bzw. unter Ehegatten gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG nicht einschlägig sind, also z.B. bei Übertragungen an Nichten oder Neffen.
1. Beurteilung nach dem Grunderwerbsteuergesetz bisher
Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt unterliegender Grundstückserwerb ist im Falle einer Grundstücksschenkung unter Lebenden in vollem Umfang gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen gemäß § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen, die bei der SchenkSt abziehbar sind, der Besteuerung mit GrESt.
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