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  • 10.01.2008 | Gesetzesentwurf

    Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – erste Hinweise

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Bereits in der Dezemberausgabe ist das Eckpunkte-Papier der Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe vorgestellt worden. Nunmehr liegt aufgrund des Kabinettsbeschlusses vom 11.12.07 der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Abruf-Nr. 073891) vor. Mit einer Verkündung wäre nach planmäßigem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens etwa ab März 2008 ernsthaft zu rechnen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren aufgrund parteipolitischer Streitpunkte noch bis zur Sommerpause hinziehen wird. 

     

    Der Entwurf enthält leider noch nicht die für die Bewertung maßgeblichen Rechtsverordnungen. Er ist aber in vielen Punkten wesentlich detaillierter als das Eckpunktepapier der Arbeitsgruppe und gibt daher Anlass, auf einzelne Fragen des Reformvorhabens vertiefend einzugehen.  

    1. Zeitlicher Anwendungsbereich des Gesetzes

    Das neue Recht soll nach Art. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG-E ab Verkündung im 1. Halbjahr 2008 in Kraft treten und soll grundsätzlich ab diesem Stichtag anzuwenden sein. Eine rückwirkend belastende Änderung wird es also im Regelfall nicht geben.  

     

    Darüber hinaus ist in Art. 1 § 37 Abs. 3 ErbStG-E vorgesehen, dass § 13a ErbStG-E (neue Verschonungsregelung für begünstigte Unternehmen) nicht anzuwenden ist, wenn das begünstigte Vermögen  

    • vor dem 1.1.11 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird,
    • bereits Gegenstand einer vor dem 1.1.07 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und
    • wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11.11.05 herausgegeben werden musste.