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  • 07.02.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Nach der Reform: Behandlung von Verbindlichkeiten

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Durch die Erbschaftsteuerreform werden unter anderem die zur Zeit meist noch sehr günstigen Steuerwerte für Grundstücke und Unternehmen an die Verkehrswerte angeglichen. Konsequenz der höheren Wertansätze wird sein, dass beim Abzug von Verbindlichkeiten die Unterschiede zwischen der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei gemischten Schenkungen/Schenkungen unter Auflage einerseits und Erwerben von Todes wegen andererseits abnehmen bzw. völlig beseitigt werden (vgl. Beispiel 2.3 unten). Auch im Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Bewertungsrechts (Abruf-Nr. 073891) wurden im Zusammenhang mit dem Abzug von Verbindlichkeiten für die Beratungspraxis bedeutsame Änderungen angekündigt. 

     

    1. Verbindlichkeiten bei Gewerbebetrieben und LuF-Vermögen

    In § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG-E wird klargestellt, dass die vom Erblasser herrührenden Schulden nur abgezogen werden können, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. 

     

    Diese Aussage entspricht dem bisherigen Verständnis. Werden bei der Bewertung des jeweiligen Betriebes die vom Erblasser herrührenden Schulden als zum Betriebsvermögen gehörende Verbindlichkeiten bereits berücksichtigt, dürfen sie nicht zusätzlich als private Verbindlichkeit abgezogen werden. Dies gilt losgelöst davon, ob für den gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Anteil daran die Bewertung mit dem vorgesehenen Mindestwert oder mit dem Ertragswert erfolgt. Darüber hinaus gilt sie unabhängig davon, ob der gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder ein Anteil daran durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung erworben wird. 

     

    2. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit § 13a ErbStG-E