14.05.2009 | Erbschaftsteuerreform
Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerben von Todes wegen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und der Erwerb durch Kinder und Kindern verstorbener Kinder nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG - also auch Stiefkinder und Kinder verstorbener Stiefkinder - unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Steuer befreit. Die Befreiungsregelungen gelten für Erwerbe von Todes wegen ab 2009 und im Falle der Option (Art. 3 ErbStRG) auch für Erwerbe von Todes wegen in den Jahren 2007 und 2008. Weiterhin besteht die Möglichkeit - wenn auch unter geänderten Voraussetzungen -, das Familienheim dem Ehegatten - und seit 2009 auch dem Lebenspartner - unter Lebenden steuerfrei zuzuwenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Schon jetzt zeichnen sich Streitigkeiten über die Auslegung der Steuerbefreiungsvorschriften ab. Dies wird nicht ohne Konsequenzen bleiben. Sollte die Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch die Finanzverwaltung als zu restriktiv empfunden und die Steuerbefreiung versagt werden, wird dies eine finanzgerichtliche Überprüfung zur Folge haben. Letztlich werden daher die Finanzgerichte den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung festlegen.
1. Begriff des Familienheims
Ein Familienheim ist eine Wohnung, die von Mitgliedern einer Familie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann erfolgen durch die Ehegatten oder Lebenspartner und - soweit überhaupt vorhanden - der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder eine Hausgehilfin steht der Annahme eines Familienheims nicht entgegen (so bereits R 43 Abs. 1 ErbStR 2003).
Der Begriff der Wohnung ist seit 2009 in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung in § 181 Abs. 9 BewG gesetzlich definiert. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushaltes möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 m² betragen.
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