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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger: Je nach Freibetrag stehen enorme Summen auf dem Spiel!

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Bei beschränkter Steuerpflicht gewährte § 16 Abs. 2 ErbStG in der bis zum 24.6.17 geltenden Fassung nur einen Freibetrag von 2.000 EUR. Die in Abs. 1 vorgesehenen deutlich höheren Freibeträge, die sich nach den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Erwerber richten, kamen hier nicht zur Anwendung. Erst mit Wirkung ab dem 25.6.17 hat der Gesetzgeber „auf Druck des EuGH“ die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG angepasst. Der Musterfall geht auf die äußerst wechselhafte Entwicklung in diesem Bereich ein und zeigt auf, dass die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger einer weiteren europarechtlichen Klärung bedarf. |

    1. Musterfall

    Tochter T ist österreichische Staatsangehörige und wohnt seit dem Jahr 2017 in Österreich. Ihr verstorbener Vater V war ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger und wohnte auch in Österreich. V war Eigentümer dreier zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke sowie eines unbebauten Grundstücks in Deutschland. V setzte in einem von ihm errichteten Testament die T zu seiner Alleinerbin ein. Seine Ehefrau E und seinen Sohn S setzte er auf den Pflichtteil. V verstarb im August 2020 in Österreich.

     

    Bei den drei bebauten Grundstücken beliefen sich die Grundbesitzwerte insgesamt auf 1.600.000 EUR, bei dem unbebauten Grundstück auf 270.000 EUR. Außerdem hinterließ V ein mit seiner Ehefrau E zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in Österreich im Wert von 1.200.000 EUR sowie Bankguthaben von 357.000 EUR. Im Jahr 2018 hatte er der T bereits Forderungen, die nicht durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte gesichert waren, sowie verschiedene Kunstgegenstände und andere Wertgegenstände im Wert von insgesamt 600.000 EUR geschenkt.