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  • 01.07.2007 | Erbschaftsteuerreform

    Stolperstein Betriebsgrundstück

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Worauf ist zu achten, damit bei Betriebsübergängen die Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG bzw. die geplante Abschmelzungsregelung gesichert ist? 

    1. Übertragung von Betriebsvermögen angesichts der Reform

    Derzeit gelten für den Unternehmer im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen folgende zwei „Angebote“: 

    • Eine Übertragung nach geltendem Recht mit günstiger Bewertung des Betriebsvermögens und Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG auf diesem günstigen Bewertungsniveau oder
    • eine Übertragung nach zukünftigem Recht mit einer Bewertung des Betriebsvermögens auf Verkehrswertniveau verbunden mit einer kontinuierlichen Abschmelzung der Steuer über den Zeitraum von 10 Jahren oder mit einer Steuerbefreiung innerhalb einer Freigrenze – zur Zeit geplant sind gemäß § 13 Nr. 19 ErbStG-E 100.000 EUR, wobei der Gesetzgeber bei der Findung dieser Grenze noch vom derzeitigen günstigen Bewertungsniveau ausging.

     

    Eine generell rückwirkende Reform des BewG und des ErbStG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG ist m.E. seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen und wäre letztlich auch fragwürdig. Die Finanzverwaltung hat zwar durch gleichlautende Ländererlasse vom 19.3.07 (DStR 07, 627, Abruf-Nr. 071487) überraschenderweise angeordnet, dass „im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesetzgebers bis Ende 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, sämtliche Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind“. Gleichwohl ist eine rückwirkend belastende Regelung durch den Gesetzgeber nicht zu erwarten (Christoffel, ErbBstg 07, 134; Wachter, DB 07, 821). 

    2. Artfeststellung Betriebsgrundstück und Steuerbelastung

    In Erwartung der Erbschaftsteuerreform sollte beim Vergleich zwischen bestehendem und erwartetem Recht das Augenmerk auch auf die im Betrieb genutzten Grundstücke gerichtet werden. Für diese Grundstücke muss gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG in der Fassung des JStG 2007 ein Grundbesitzwert festgestellt werden. Gemäß § 151 Abs. 2 BewG muss in dem Feststellungsbescheid auch eine Feststellung über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die als wirtschaftliche Untereinheit zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb erfolgen.