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  • 01.03.2007 | Erbschaftsteuerreform

    Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz – Änderungsvorschläge aus der Sicht der Länder

    Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge der Bundesregierung begrüßt. Auf Empfehlung seines Finanzausschusses behielt er sich in der Sitzung am 15.12.06 vor, sich nach einer Auswertung der nunmehr erfolgten Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer und zum Bewertungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Gesetzentwurf in Form einer Entschließung zu äußern. Die Bundesregierung und der Bundestag wurden gebeten, diese Entschließung für den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. 

     

    Das Land Hessen hat dem Bundesrat nunmehr mit Datum vom 13.02.07 (BR-Drucksachen 107/7) einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge zugeleitet. Danach soll  

    • der Bundesrat feststellen, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung u.a. aus den in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.12.06 genannten Gründen (Drucksache 778/06) und insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 31.1.07 (1 BvL 10/02) der Überarbeitung bedarf;
    • der Bundesrat sich für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aussprechen und eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts mit Wirkung vom 1.1.07 auf Antrag des Steuerpflichtigen befürworten;
    • der Bundesrat es in seiner Entschließung für notwendig halten, insbesondere die Bewertungsfragen kurzfristig zu regeln mit der Maßgabe, dass die Länder einen eigenen Vorschlag zur Bewertung innerhalb von sechs Monaten unterbreiten;
    • der Bundesrat sich vor diesem Hintergrund eine weitere Äußerung ermöglichen und deshalb die Bundesregierung bitten, davon abzusehen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

     

    In der Stellungnahme vom 15.12.06 sieht der Bundesrat Änderungsbedarf insbesondere in der Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen. Hierzu hatten die Länder und Ausschüsse folgende Vorschläge unterbreitet: 

     

    • Land Baden-Württemberg: Da Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere aus der Vergünstigung ausgenommen sind, bildet diese Zuordnung ein Investitionshemmnis für Unternehmen, die Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere zeitnah für Investitionen in produktives Vermögen verwenden wollen. Dasselbe gilt in Fällen der schädlichen Verwendung von produktivem Vermögen, wenn der Veräußerungserlös zeitnah wieder in produktives Vermögen investiert wird. Mit dem Änderungsantrag soll daher eine Investitionsklausel aufgenommen werden, die eine Mittelverwendung für zeitnahe Investitionen in produktives Vermögen ermöglicht. Als Reinvestitionsfrist werden allerdings lediglich zwei Jahre gefordert.