02.07.2008 | Erbschaftsteuerreform
Verwaltungsvermögen: „50 % ist nicht die Hälfte“
Die Verschonungsregeln der § 13abis 13c ErbStG-E sehen bei der Unternehmensnachfolge ein „modifiziertes Abschmelzungsmodell“ vor. Danach wird pauschal unterstellt, dass der gesamte Wert des Betriebsvermögens zu 85 % aus begünstigtem Vermögen besteht. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Betriebsvermögen zu 50 % aus solchem Vermögen besteht, das nicht der Vermögensverwaltung dient. § 13b ErbStG-E beschreibt, welches Vermögen an sich begünstigungsfähig ist. Dazu gehören vorbehaltlich der Ausnahmen sämtliche Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile von mehr als 25 %.
Die wichtigste Ausnahme bildet das Verwaltungsvermögen. Das an sich „begünstigungsfähige“ Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 ErbStG-E gehört immer dann nicht zum begünstigten Vermögen, wenn es sich überwiegend aus Verwaltungsvermögen zusammensetzt. Es gilt also das Alles-oder-nichts-Prinzip. Überwiegt das Verwaltungsvermögen, ist das gesamte Vermögen nicht begünstigt und umgekehrt.
Von großer Bedeutung ist daher die Frage, wie die Quote von 50 % für das Verwaltungsvermögen zu ermitteln ist. Im Gesetz ist immer die Rede vom Betriebsvermögen. Gemeint ist hiermit aber nicht das Betriebsvermögen im bilanziellen Sinne bewertet zum gemeinen Wert, sondern der Unternehmenswert ermittelt nach dem (vereinfachten) Ertragswertverfahren. Das Verwaltungsvermögen – angesetzt als Summe seiner gemeinen Werte – ist daher in Beziehung zum gesamten Unternehmenswert zu setzen.
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