07.01.2009 | Erbschaftsteuerreform
Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird
von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal
Aufgrund der niedrigen Grundbesitzwerte war es bisher unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten vorteilhafter, Grundvermögen zu übertragen als z.B. einen Geldbetrag in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks. Verfügte jedoch der Zuwendende nicht über ein Grundstück, sondern nur über Barvermögen, bot sich eine mittelbare Grundstücksschenkung an. Hier verspricht der Zuwendende dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag, den der Begünstigte nur zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks einsetzen darf.
1. Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform
Die mittelbare Grundstücksschenkung baut auf der Erkenntnis auf, dass bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden der Gegenstand der Entreicherung aufseiten des Zuwendenden und der Gegenstand der Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers nicht identisch sein müssen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der schenkweise zugewandte Gegenstand im Eigentum des Schenkers gestanden hat, bevor er auf den Bedachten übertragen wird. Zur Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes ist vielmehr allein darauf abzustellen, worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei verfügen können soll und es tatsächlich auch kann.
Macht der Schenker seine Zuwendung davon abhängig, dass der Begünstigte mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag ein ganz bestimmtes Grundstück erwirbt, dann kann der Begünstigte im Verhältnis zum Schenker nicht frei über den Geldbetrag, sondern nur über das spätere Grundstück verfügen (Zweckbindung der Schenkung).
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