05.03.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz
Geld gespart durch Übernahme der SchenkSt
Die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG bringt den Vorteil, dass die Abgabe geringer ausfällt, der Zuwendende weniger schenken muss und der Begünstigte netto dennoch mehr erhält. Die positiven Auswirkungen dieses Sparmodells nehmen unter der Erbschaftsteuerreform zu, da die Tarife in den Klassen II und III deutlich gestiegen sind.
Zuwendung an eine Person der Steuerklasse II oder III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können die vom Kapitalwert zu entrichtenden Steuern nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Hier vertritt das FinMin Schleswig-Holstein (27.10.08, VI 353 - S 3810 - 027, Abruf-Nr. 090413) zur Frage der Übernahme der SchenkSt durch den Schenker die Auffassung, dass sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen übernommen hat, grundsätzlich das Wahlrecht i.S. des § 23 Abs. 1 ErbStG zusteht. Die vom Schenker übernommene Steuer erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Rentenanspruch handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.