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  • 09.02.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz

    Kapitalvermögen: Auf die Tarifstufe kommt es an

    Sofern die Steuer - bei einem Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.06 und vor dem Tag des Inkrafttretens des ErbStRG (Abruf-Nr. 073891) - bereits bestandskräftig festgesetzt worden ist, kann der Antrag auf Anwendung des neuen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes - demnach bis zum 30.6.09 - gestellt werden. Die Option gilt allerdings nicht für die persönlichen Freibeträge, die nach altem Recht anzusetzen sind.  

     

    Die Ausübung des Wahlrechts lohnt sich dann, wenn die nach oben hin angepassten Tarifstufen bei Erwerbern der Steuerklasse I ausgenutzt werden. Das betrifft insbesondere Kapitalvermögen, das schon nach altem Recht mit dem gemeinen Wert angesetzt wurde.  

     

    Beispiel 1

    Die überlebende Ehefrau erbt 2007 Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 5,6 Mio. EUR. Bei Anwendung des neuen Rechts mindert sich die Steuer um 55.800 EUR, da die Tarifstufe von 5,113 Mio. EUR auf 6 Mio. EUR nach oben angepasst worden ist.  

    Rechtsstand  

    alt  

    neu  

    Wertpapiere  

    5.600.000 EUR  

    5.600.000 EUR  

    ./. Freibetrag (alt)  

    ./. 307.000 EUR  

    ./. 307.000 EUR  

    steuerpflichtiger Erwerb  

    5.293.000 EUR  

    5.293.000 EUR  

    Tarifstufe  

    5. Tarifstufe  

    4. Tarifstufe  

    Steuersatz in Steuerklasse I  

    23 %  

    19 %  

    Erbschaftsteuer (mit Härteausgleich)  

    1.061.470 EUR  

    1.005.670 EUR