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  • 09.02.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz

    Lohnsummenspiel: Holding-Strukturen nutzen

    von WP / StB / CPA Dr. Michael Ammenwerth, Münster

    Das „neue“ Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern die Möglichkeit, begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (§ 13b ErbStG) zu 85 % (§ 13b Abs. 4 ErbStG, Regelverschonung) oder zu 100 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG, Optionsmodell) erbschaftsteuerfrei zu übertragen (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).  

    1. Lohnsummen-Kriterium

    Eine Voraussetzung für die Verschonung des Betriebsvermögens ist, dass die innerhalb von sieben bzw. zehn Jahren (Lohnsummenfrist) nach der Zuwendung vergüteten Löhne und Gehälter 650 % bzw. 1.000 % der Ausgangslohnsumme (Mindestlohnsumme) nicht unterschreiten (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG). Sollte die jeweilige Mindest­lohnsumme nicht erreicht werden, verringern sich die Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 % in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wurde (§ 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG).  

     

    Im Vergleich ist das Lohnsummen-Kriterium für den Verschonungsabschlag von 85 % einfa­cher einzuhalten; denn zum einen ist „lediglich“ das 6,5-Fache der Ausgangslohnsumme in den Folgejahren zu vergüten; zum anderen beträgt die Lohnsummenfrist „nur“ 7 Jahre. Im Falle eines Antrags auf völlige Freistellung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG müsste die in den nächsten 10 Jahren entrichtete Lohnsumme zumindest 850 % der Ausgangslohnsumme betragen, um dieselben steuerlichen Konsequenzen herbeizuführen, die sich bei einem Verschonungsabschlag von 85 % ergeben.  

    2. Ermittlung der Ausgangslohnsumme

    Zur Beurteilung des Lohnsummen-Kriteriums ist zunächst die Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG) zu ermitteln. Letztere ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Löhne und Gehälter der letzten fünf Wirtschaftsjahre, die vor dem Zeitpunkt der Zuwendung (Entstehung der Steuer) beendet wurden. Hierbei ist grundsätzlich auf den „Betrieb“ abzustellen, der zu übertragen ist; wenn Unternehmensbeteiligungen übertragen werden, ist auf den Betrieb der Personen- bzw. Kapital­gesellschaft abzustellen, an der der Schenker/Erblasser beteiligt ist (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Sofern das zu übertragende Unternehmen mittel- oder unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % an Tochter-Gesellschaften hält, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der europäi­schen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums haben, sind auch die Lohnsummen dieser Gesellschaften anteilig - entsprechend der Beteiligungsquote - mit zu berücksichti­gen (§ 13a Abs. 4 S. 4 ErbStG).