09.02.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz
Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Bewertung eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH & Co. KG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Das BMF hat am 7.1.09 den neuen Basiszinssatz für das vereinfachte Ertragswertverfahren in 2009 bekannt gegeben. Der Basiszinssatz wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Er wurde - naturgemäß - gegenüber 2008 etwas abgesenkt und beträgt 3,61 Prozent. Damit erhöht sich in 2009 der Kapitalisierungsfaktor auf 12,33. Nachfolgend wird die Vererbung eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH & Co. KG im vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem aktuellen Basiszinssatz demonstriert.
1.Vereinfachtes Ertragswert- oder Substanzwertverfahren
Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Werts von Anteilen an einer Personengesellschaft sind § 109 Abs. 2 BewG und § 11 Abs. 2 BewG. Soweit kein anderes Verfahren zugrunde gelegt wird, ist der Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen, wobei gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) nicht unterschritten werden darf.
Der Kapitalisierungszinssatz gemäß § 203 Abs. 2 BewG setzt sich aus einem variablen Basiszins und einem fixen Zuschlag von 4,5 % zusammen. Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Die Deutsche Bundesbank hat nunmehr auf den 2.1.09 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,61% errechnet (BMF 7.1.09, IV C 2 - S 3102/07/0001, Abruf-Nr. 090390).
Ermittlung Kapitalisierungsfaktor in 2009 | ||||
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2. Besonderheiten bei Anteilen an Personengesellschaften
Zu beachten ist, dass im Ertragswertverfahren oder im Substanzwertverfahren nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ohne Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen zu ermitteln ist und das zivilrechtlich dem vererbenden oder schenkenden Gesellschafter gehörende Sonderbetriebsvermögen zusätzlich mit dem gemeinen Wert zu erfassen ist. Damit wird zugleich eine Vereinfachung erreicht. Bisher musste nämlich das Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter ermittelt und vorab zugerechnet werden (§ 97 Abs. 1a BewG (a.F.)). Im neuen Recht muss nur das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erfasst werden, dessen Anteil Zuwendungsgegenstand ist (§ 97 Abs. 1a BewG (n.F.)).
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