01.08.1999 · Fachbeitrag · Erbschaftsverträge
Zur Wirksamkeit von Verträgen derErben über den künftigen Nachlaß
| Zu einer durchdachten Nachfolgeplanung gehören zunächst einmal Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge, mit denen der Erblasser noch zu Lebzeiten Teile seines Vermögens im Wege einer Schenkung (§§ 516 ff. BGB) auf seine Erben überträgt - nicht zuletzt auch aus steuerlichen Gründen. Weiterhin gibt es die erbrechtlichen Verträge, die der Erblasser im Hinblick auf den Nachlaß mit seinen Erben schließt, deren Rechtsfolgen aber erst bei seinem Tod eintreten (zum Beispiel Erbvertrag, Erb- und Pflichtteilsverzichte oder Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall). Im folgenden Beitrag geht es im Unterschied dazu um Verträge, die Erben im Hinblick auf den künftigen Nachlaß des noch lebenden Erblassers untereinander schließen. Solche Verträge sind nach dem allzu gern übersehenen § 312 BGB nichtig, denn unser Gesetz möchte verhindern, daß die erwartungsfrohen Erben auf den Tod des Erblassers spekulieren und ihren Erbteil womöglich schon vorab verjubeln. Allerdings können einzelne Verträge dieser Art unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein. |
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