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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Erbscheinverfahren

    Erbschein und Vor- /Nacherbschaft

    | Die Einziehung eines Erbscheins kann auch lange nach seiner Erteilung beantragt werden. Der für einen Vorerben erteilte Erbschein wird bei Eintritt des Nacherbfalls unrichtig mit der Folge, dass er eingezogen werden muss. Es steht der Anordnung einer Nacherbfolge nicht entgegen, wenn der Erblasser hinsichtlich des Nacherben keine Anordnung trifft. In diesem Fall ergibt sich die Nacherbfolge aus § 2104 BGB (OLG Köln 27.12.02, 2 Wx 36/02, OLGR 03, 116). (Abruf-Nr. 031626) |