15.11.2010 | Erbscheinverfahren
Keine Vertretungsbefugnis für Erbenermittler
Gewerbliche Erbenermittler haben nicht die Befugnis, Beteiligte in einem Erbscheinverfahren zu vertreten (BVerfG 23.8.10, 1 BvR 1632/10, Abruf-Nr. 103594). |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer befasst sich als Erbenermittler mit der Suche von Erben, sowie dem Nachweis von deren Erbberechtigung. In einem Erbscheinverfahren vertrat der Beschwerdeführer einen in Großbritannien lebenden Antragsteller. Das Gericht wies den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten zurück. Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im Kern darauf, dass er von der Vertretung ausgeschlossen werde, obwohl er kompetenter sei als Rechtsanwälte und andere zur Vertretung Befugte.
Praxishinweis
Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vertretungsbeschränkung in § 10 Abs. 2 und 3 FamFG dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Beteiligten und der Ordnung des gerichtlichen Verfahrens. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte. Die pauschale, in keiner Weise konkretisierte, Behauptung, Erbenermittler seien besser qualifiziert als Rechtsanwälte, vermag die gegenläufige Einschätzung nicht infrage zu stellen. (GS)