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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Erbscheinverfahren

    Nicht auffindbares Testament

    | Im Erbscheinverfahren können Errichtung, Form und Inhalt eines nicht auffindbaren Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Dass die Testamentsurkunde nicht aufgefunden werden kann, begründet allein noch keine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Die Feststellungslast hierfür trägt, wer sich auf die Vernichtung beruft (OLG Zweibrücken, Beschluss 26.2.01, 3 W 272/00, OLGR 01, 379). (Abruf-Nr. 011302) |