15.11.2010 | Erbscheinverfahren
Vorbescheid nicht mehr zulässig
Die Ankündigung einer noch zu treffenden Entscheidung in Form eines „Vorbescheids“ ist nach neuem Verfahrensrecht nicht mehr zulässig (OLG Köln 12.7.10, 2 Wx 99/10, Abruf-Nr. 103581). |
Praxishinweis
Der Vorbescheid war eine als Beschluss formulierte Ankündigung des Nachlassgerichts, einen Erbschein mit bestimmtem Inhalt erlassen zu wollen. Um zu vermeiden, dass ein unrichtiger Erbschein in Kraft gesetzt wird, wurde der Vorbescheid immer dann genutzt, wenn von verschiedenen Beteiligten widerstreitende Anträge auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wurden. Ein Erbschein erzeugt die Wirkung des § 2366 BGB (öffentlicher Glaube).
Nach Inkrafttreten des FamFG hat sich die Rechtslage geändert. Nun ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Nach § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG hat das Gericht für den Fall, dass der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht, die sofortige Wirksamkeit auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (GS)