01.08.2002 · Fachbeitrag · ErbSt-Hinterziehung
Anzeige- und Erklärungspflichten des Erben
| Wurde das notariell errichtete Testament vom Nachlassgericht eröffnet, ist der Erbe nicht verpflichtet, dem ErbSt-FA Nachlasswerte mitzuteilen, von deren Existenz er erst nach dem Zeitpunkt erfährt, nachdem das ErbSt-FA auf die Abgabe einer ErbSt-Erklärung verzichtet hat (BFH 30.1.02, II R 52/99, BFH/NV 02, 917). (Abruf-Nr. 020599) |
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