15.05.2008 | Erbvergleich
Grundsätze des Erbvergleichs gelten nicht zwischen Miterben und Dritten
Die Grundsätze des Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar (BFH 26.2.08, II R 82/05, Abruf-Nr. 081209). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem verstorbenen Bruder. Die Miterben nahmen die Kreissparkasse (KSK) nach Eintritt des Erbfalls auf Ersatz für Gelder i.H. von mehr als 300.000 DM in Anspruch, die der Erblasser dem Angestellten H der KSK zu Anlagezwecken übergeben und die dieser veruntreut haben soll. Im Laufe des Verfahrens schlossen die Beteiligten hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs einen Vergleich. Das FA bezog die Vergleichssumme in die Bemessungsgrundlage der ErbSt ein.
Entscheidungsgründe
Maßgebend für die Vermögenszuordnung am Todestag und damit für den gegenständlichen Umfang des Wechsels der Rechtszuständigkeit ist das Bürgerliche Recht. Die Forderungen der Miterben gegen die KSK können folglich nur dann dem Nachlass zugerechnet werden, wenn diese dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden.
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