01.08.2007 | Erbvertrag
Erbquote gleich Null – zulässige Änderung?
Die Ehegatten haben wechselseitig bindend in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte soll befugt sein, die Anordnung — insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten — zu ändern. Damit wird der Ehegatte aber nicht ohne Weiteres ermächtigt, die Erbquote eines der beiden Kinder auf Null zu setzen (OLG Düsseldorf 29.1.07, I – 3 Wx256/06, Abruf-Nr. 072333). |
Sachverhalt
E hatte mit ihrem früher verstorbenen Ehemann einen Erbvertrag errichtet, in dem der Überlebende die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Diese Anordnung war wechselseitig als vertragsmäßig bindend vereinbart. Allerdings sollte der Überlebende befugt sein, diese Anordnung noch zu ändern, insbesondere durch eine „anderweitige Festlegung der Erbquoten“, soweit hierdurch einerseits nicht dritte Personen einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhielten und andererseits die in der Urkunde ebenfalls vorgesehene Zuwendung an die Tochter des M aus erster Ehe nicht geschmälert würde. 2006 errichtete E ein privatschriftliches Testament. Darin wurde die gemeinsame Tochter als Alleinerbin und die Tochter aus erster Ehe enterbt.
Entscheidungsgründe
Ein erbvertraglicher Änderungsvorbehalt ist zulässig. Auslegungsbedürftig ist allein der Umfang der Änderungsbefugnis. Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung (Palandt/Edenhofer, Überblick vor § 2274 BGB Rn. 8; BGH 26.10.83, NJW 84, 721). Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut, wobei im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute wenden, die fachsprachliche Bedeutung maßgebend ist (Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rn. 14).
Insbesondere die Formulierung „anderweitige Festlegung der Erbquoten” legt die Annahme nahe, dass der Änderungsvorbehalt nach dem Willen der Parteien des Erbvertrags eine Enterbung einer Tochter gerade nicht zulassen sollte. Der Begriff der Quote bezeichnet nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch den Anteil, der bei der Verteilung eines Ganzen auf den Einzelnen entfällt. Die Erbquote legt danach den Anteil der Erben am Nachlass fest. Wer bei der Verteilung eines Ganzen nichts erhält, erhält nach allgemeinem Verständnis auch keine Quote.
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