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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem aktuellen Beschluss vom 3.1.23 mit der Frage der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder zu beschäftigen. Für eine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen i. S. d. § 2270 BGB kann nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut eines Testaments sprechen, wenn in der Urkunde die Rede vom „gesamten Vermögen“ der Ehegatten ist, das von ihnen ohne eine Unterscheidung nach unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen verteilt wird. Dies lässt nach § 133 BGB den Rückschluss zu, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nach jahrzehntelanger Ehe nicht von getrennten Vermögensmassen ausgegangen sind, sondern die aufgeführten Gegenstände als gemeinsames Vermögen angesehen haben. Es gibt den Erfahrungssatz, dass ein Ehegatte bei der gegenseitigen Erbeinsetzung seine Kinder beim Tod als Erstversterbender nur enterbt, weil er darauf vertraut, dass das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in solchen Fällen beim Tod des Überlebenden auf die gemeinsamen Kinder übergehen wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute errichteten Ende 2000 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem es heißt: „Sollte Vati (…) oder Mutti (…) zuerst sterben, so geht das gesamte Vermögen an den Überlebenden! Die Kinder (…) sind erst nach dem Tode beider Eltern erbberechtigt.“ Es folgen Vermächtnisanordnungen. Die Eheleute haben drei Kinder. Die Ehefrau verstarb im Jahr 2004.

     

    Im Jahr 2013 errichtete der Ehemann E ein weiteres handschriftliches Testament, in dem es heißt: „Ich habe mit meiner verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Durch diese letztwillige Verfügung von Todes wegen bin ich nicht beschränkt …“ Sodann ordnete der Erblasser unter anderem eine Testamentsvollstreckung an. In einem weiteren Testament aus 2020 setzte der E seine Tochter T, die ihn zuletzt aufopferungsvoll gepflegt und versorgt hatte, als Alleinerbin ein.