10.04.2008 | Erbvertrag
Vertragserben beeinträchtigende Schenkung
Es liegt keine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i.S. des § 2287 BGB vor, wenn mit der Erblasserin der Ausschluss bestimmter Kündigungsrechte vereinbart wird und sich dadurch der Verkehrswert des Nachlassgrundstücks verringert. Für eine beeinträchtigende Schenkung bedarf es einer Schenkung i.S. des § 516 BGB. Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts ist selbst bei langer Dauer keine Schenkung (BGH 11.7.07, IV ZR 218/06, Abruf-Nr. 080940). |
Praxishinweis
Die den Vertragserben schützende Vorschrift des § 2287 BGB, die anlog auf den Schlusserben eines bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments Anwendung findet, greift allein bei einem Missbrauch (fehlendes lebzeitiges Eigeninteresse; BGH NJW 89, 2389). Im Streitfall fehlt es an einer das Vermögen der Erblasserin in ihrer Substanz mindernden Zuwendung und einer Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten. Bei der Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts handelt es sich selbst bei langer Dauer nicht um eine Schenkung, sondern eine Leihe.(GS)
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 119 | ID 118686