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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung

    | Behalten Eheleute in einem Erbvertrag, in dem sie Kinder vertragsmäßig je zur Hälfte als Schlusserben einsetzen, dem Überlebenden vor, den Nachlass unter den eingesetzten Kindern durch Vorausvermächtnisse und Teilungsanordnungen zu verteilen, so ist die Anordnung eines Vorausvermächtnisses über den gesamten Nachlass zu Gunsten der Kinder regelmäßig nicht gedeckt (OLG Stuttgart 29.8.02, 19 U 39/02, OLGR 02, 448). (Abruf-Nr. 030595) |