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  • 01.04.2006 | Erbverzicht

    Anfechtung eines Erbverzichts nach dem Erbfall

    Die Anfechtung eines Erbverzichts durch den Verzichtenden ist nach dem Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen (BayObLG 4.1.06, 1Z BR 97/03, Abruf-Nr. 060866).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erbverzicht ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ändert die gesetzliche Erbfolge unmittelbar, indem er die Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB) des Verzichtenden beseitigt (BGH 29.11.96, NJW 97, 653). Nach dem Tod des Erblassers ist eine Aufhebung des Erbverzichts (§ 2351 BGB) nicht mehr möglich, da der Erblasser einen solchen Vertrag nur persönlich schließen kann (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2351 Rn. 1). Dieses Ziel kann – aus Gründen der Rechtssicherheit – auch nicht durch eine Rückabwicklung des Verzichtsvertrags auf der Grundlage von § 242 BGB erreicht werden, wenn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Die Erbfolge muss mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen (BGH 4.11.98, NJW 99, 789). 

     

    Praxishinweis

    Zu unterscheiden sind der Pflichtteilsverzicht und der Erbverzicht. Während ein Pflichtteilsverzicht lediglich dazu führt, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil verliert, führt ein Erbverzicht darüber hinaus dazu, dass der Verzichtende von jeglicher gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist und so behandelt wird, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Höhe der Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten. Derjenige, der einen Erbverzicht erklärt hat, wird bei der Quotenbestimmung nicht berücksichtigt, während derjenige, der nur einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat, berücksichtigt wird. (GS) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 99 | ID 86616