01.04.2004 · Fachbeitrag · Ersatzerbeinsetzung
Richtige Anwendung der Auslegungsregeln § 2069 BGB und § 2270 Abs. 2 BGB
| Die Auslegungsregel des § 2069 BGB darf grundsätzlich erst angewandt werden, wenn im Testament kein Ersatzerbe bestimmt ist und durch Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände nicht ermittelt werden kann, was der Erblasser für den Fall des vorzeitigen Versterbens des eigenen Abkömmlings gewollt hätte. Eine kumulative Anwendung der Auslegungsregeln der § 2069 BGB und § 2270 Abs. 2 BGB ist nicht zulässig (OLG Hamm 15.7.03, 15 W 178/03, Abruf-Nr. 040628). |
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