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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Ersatzerbschaft

    Die Vermutungsregel bei Ersatzerbschaft

    | Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen. Die Ersatzerbeneinsetzung darf also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruhen (BayObLG 9.1.04, 1Z BR 95/03, Abruf-Nr. 041550). |