08.04.2009 | EuGH-Beschlussvorlage
§ 16 Abs. 2 ErbStG: Freibetrag von 1.100 EUR mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Das FG Düsseldorf hat dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Ist die Gewährung des persönlichen Freibetrags für einen im Ausland ansässigen Erwerber lediglich i.H. von 1.100 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG anstelle des Freibetrags für Inländer von 205.000 EUR nach § 16 Abs. 1 ErbStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (FG Düsseldorf 14.11.08, 4 K 2226/08 Erb, Az. EuGH: C-510/08, Abruf-Nr. 091098)? |
Sachverhalt
Im Streitfall übertrug die in den Niederlanden ansässige Mutter ihrer ebenfalls dort ansässigen Tochter ein in Deutschland belegenes Grundstück. Das FA gewährte nur den persönlichen Freibetrag von 1.100 EUR gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG. Das FG bezweifelt, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 EG i.V. mit Art. 58 EG vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Der EuGH hat bereits entschieden, dass Erbschaften unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen (EuGH 17.1.08, C-256/06, Abruf-Nr. 080360; EuGH 11.9.08, C-11/07 und C-43/07, Abruf-Nr. 091099). Entsprechendes dürfte nach Ansicht des FG auch für Schenkungen gelten. Nach den EUGH-Urteilen vom 11.9.08 liegt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn die Höhe einer Steuervergünstigung davon abhängt, dass der Erblasser in dem betreffenden Mitgliedsstaat wohnhaft war. Daher sieht das FG auch im Streitfall in der Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Denn diese Vorschrift sieht beim Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks nur einen Freibetrag von 1.100 EUR vor, wenn weder der Schenker noch der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung ein Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG ist.
Der BFH hat zwar am 21.9.05 (II R 56/03, BStBl II 05, 875) entschieden, dass hinsichtlich der Gewährung der persönlichen Freibeträge zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen so erhebliche Unterschiede bestünden, dass der Gesetzgeber nicht zu einer Gleichbehandlung dieser Personengruppen verpflichtet sei. Während bei unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen der gesamte Vermögensanfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG) der ErbSt unterliege, sei die sachliche Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen auf das Inlandsvermögen beschränkt. Die Bemessungsgrundlage dieser Personengruppen unterscheide sich also erheblich. Das FG bezweifelt aber, ob die Ungleichbehandlung im Streitfall gerechtfertigt ist: Denn bei einer Schenkung unterliegt gerade nur der zugewendete Vermögensgegenstand einer Besteuerung, eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage gibt es für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige bei der Zuwendung eines im Inland belegenen Grundstücks also nicht.
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