05.08.2011 | EuGH
Beschränkte Steuerpflicht und Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Eine nationale Regelung, die den steuerlichen Abzug von Rentenzahlungen, die aus der Übertragung von Immobilien resultieren, davon abhängig macht, dass der Rentenzahler unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, steht Art. 63 AEUV entgegen (EuGH 31.3.11, C 450/09, Abruf-Nr. 112468). |
Sachverhalt
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhielt er von seinen Eltern in Deutschland belegene Grundstücke gegen monatliche Rentenzahlungen. Das FA ließ die Rentenzahlungen nicht zum Abzug als Sonderausgaben (SA) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu, da der SA-Abzug beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 1 EStG nicht zustünde. Das Niedersächsische FG (14.10.09, 3 K 278/07, DStR 09, 2480) legte dem EUGH die Frage vor, ob die Beschränkung des SA-Abzugs für Renten, die mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen, auf unbeschränkt Steuerpflichtige im Einklang insbesondere mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV (seit 1.12.09: Art. 63 AEUV) steht.
Entscheidungsgründe
Die Regelung, den SA-Abzug für Rentenzahlungen im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften Gebietsfremden zu verweigern, verstößt gegen Art. 63 AEUV. Zu den unzulässigen Beschränkungen des Kapitalverkehrs gehören Maßnahmen, die Gebietsfremde davon abhalten können, in einem Mitgliedstaat Investitionen zu tätigen oder zu halten (EuGH 22.1.09, Steko Industriemontage, C 377/07, DStRE 09, 225).
Die - nur Gebietsfremde betreffende - steuerliche Benachteiligung wie im Streitfall könnte diese davon abhalten, Immobilien in Deutschland zu erwerben oder zu behalten (EUGH 8.9.05, Blanckaert, C 512/03, IStR 05, 704). Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (EuGH 10.2.11, Missionswerk Werner Heukelbach, C 25/10, IStR 11, 192).
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