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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Familiengesellschaft

    Private Verwendung der Einlage eines stillen Gesellschafters

    | Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters für betriebliche Zwecke verwendet wurde. Soweit der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat, scheidet ein Abzug hingegen aus (BFH 6.3.03, XI R 24/02, BFH/NV 03, 1114). |