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  • 03.02.2011 | Familienheim

    Steuerbefreiung greift auch, wenn Familienheim bereits vor der Ehe bezogen wurde

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Im Zusammenhang mit Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht (BFH 27.10.10, II R 37/09, Abruf-Nr. 104182).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt von ihrem späteren Ehemann E ein Darlehen zum Zweck des Erwerbs eines LuF-Betriebs mit Herrenhaus. Kurz nach der Eheschließung wurde das Darlehen rückwirkend und für die Zukunft zinslos gestellt. Einige Jahre später erließ E der Klägerin das Darlehen als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Das FA wertete die Zinslosigkeit und den späteren Darlehensverzicht als freigebige Zuwendungen. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Darlehensverzicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei ist, soweit der Kaufpreis für den LuF-Betrieb auf das Herrenhaus entfiel. Dasselbe werde von ihr und E bewohnt und sei daher ein Familienheim. Das FG lehnte dies ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der rückwirkende und künftige Zinsverzicht sowie der Darlehensverzicht sind insoweit steuerbefreit, wie der Kaufpreis für den LuF-Betrieb auf das Herrenhaus entfiel. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (z.B. BFH 29.6.05, II R 52/03, BStBl II 05, 800). Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG), wenn kein anderer Wert feststeht. Der Erlass des Darlehens ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (BFH 12.7.79, II R 26/78, BStBl II 79, 631), sodass in der Zinslosigkeit nur für die Zeit bis zum Darlehensverzicht und nicht für die gesamte Darlehenslaufzeit eine freigebige Zuwendung liegt.  

     

    Allerdings greift § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bezüglich des Herrenhauses. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten (Mit-)Eigentum an einem/r im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus/Eigentumswohnung (Familienheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freistellt, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG steuerfrei.