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  • 03.09.2008 | Familienstiftung

    Schenkungsteuerbarkeit einer Zustiftung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Zuwendungen an eine Familienstiftung sind auch dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar, wenn der Zuwendende nach dem Stiftungszweck zugleich Begünstigter ist und diesem der Betrag später in irgendeiner Weise zugute kommt (Hessisches FG 27.3.08, 1 K 486/05, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 22/08, Abruf-Nr. 082659).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Familienstiftung. Stiftungsmitglieder und -mitstifter waren S und dessen Eltern. Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung von Wohnraum für S. Zum Vermögen der Klägerin gehörte eine GmbH & Co. KG, die jahrelang Verluste erlitt. Den dadurch entstandenen Kapitalbedarf glich S durch die Zuwendung eines Geldbetrages an die Stiftung aus. Die Zuwendung sollte bestimmungsgemäß dem Stiftungsvermögen zuwachsen, um S’ Wohnsitz zu erhalten. Das FA setzte SchenkSt fest. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung der Zuwendung beseitige nicht die Freigebigkeit. Nach Ansicht der Klägerin ist die Stiftung aber weder objektiv bereichert noch habe S in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er ausschließlich den Zweck verfolgt habe, seinen Wohnsitz zu erhalten. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Zuwendung des S an die Klägerin ist freigebig i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das Stiftungskapital hinaus macht, (Zustiftungen) sind Schenkungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dabei begründet die Verpflichtung der Stiftung, eine Zuwendung satzungs­gemäß zu verwenden, keine auf der Zuwendung ruhende Last oder Auflage, die sich mindernd auf die Bereicherung auswirkt. Der gesetzliche Tatbestand der Bereicherung entfällt nicht dadurch, dass der Zuwendende gemäß dem Stiftungsweck wieder in den Genuss der Zuwendung kommt. Für die Bereicherung der Stiftung auf Kosten des Zuwendenden ist es bedeutungslos, welchen Zweck die Stiftung zu erfüllen hat. Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor, wenn der Zuwendende Begünstigter der Stiftung ist. 

     

    Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 28.6.07 (ErbBstg 07, 202, Abruf-Nr. 072561), mit dem der BFH eine Zuwendung an eine Stiftung verneint hat, weil dem Zuwendenden alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zustanden und die Stiftung über das Zugewendete daher tatsächlich und rechtlich im Verhältnis zum Zuwendenden nicht frei verfügen konnte. Vorliegend kann die Stiftung aber über das zugewendete Geld frei verfügen, sie ist nur durch ihren Stiftungszweck in der Verwendung des zugewendeten Geldes gebunden.