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  • 09.04.2010 | Schenkungsteuer

    Zustiftung an eine Familienstiftung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist (BFH 9.12.09, II R 22/08, Abruf-Nr. 100864).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Familienstiftung, deren Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für B ist. Zum Vermögen der Klägerin gehörte ein LuF-Betrieb in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die jahrelang Verluste erlitt. Den dadurch entstandenen Kapitalbedarf glich B durch die Zuwendung eines Geldbetrags an die Stiftung aus, um den Hof als seinen Wohnsitz zu erhalten.  

     

    Das FA wertete diese Zuwendung als freigebig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte gegen die Klägerin SchenkSt nach der Steuerklasse III fest. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung der Zuwendung beseitige nicht die Freigebigkeit. Nach Ansicht der Klägerin sei sie aber durch die Zuwendung nicht auf Kosten des B bereichert, weil die Zustiftung allein ihm als Zuwendenden und einzigen Begünstigten zugute komme. Das Hessische FG (27.3.08, 1 K 486/05, ErbBstg 08, 226) folgte dem FA, da die Klägerin als eigenständiges Rechtssubjekt bereichert worden sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der SchenkSt unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wer Zuwendender und Bedachter ist, beurteilt sich nach der Zivilrechtslage und nicht aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Die Stiftung ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person, die eine selbstständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet (§ 80 BGB). Insofern wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen ihrer Begünstigten vermehrt. Auch wenn der Zuwendende (aktuell) der einzige Begünstigte der Stiftung ist, verschmilzt dessen Vermögen nicht mit dem Vermögen der Stiftung. Diese wirtschaftliche Sichtweise würde bedeuten, dass die Zuwendung eines Stifters direkt an die Destinatäre anzunehmen wäre.