12.03.2010 | Familienstiftung
Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre keine Gewinnausschüttungen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre sind nicht wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (FG Berlin-Brandenburg 16.9.09, 8 K 9250/07, Abruf-Nr. 100669, Rev. eingelegt, Az. BFH I R 98/09). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Familienstiftung. Nach Ansicht des FA unterliegen die Zahlungen an die Destinatäre seit dem 1.1.02 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Steuerpflicht und damit dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG. Aus Sicht der Klägerin sind die Destinatäre keine mit Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichzustellenden Personen. Denn die Stiftung habe ihre Einkünfte der Besteuerung unterworfen und die Zahlungen an die Destinatäre steuerlich nicht abgezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin war nicht nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG i.V. mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG zur Einbehaltung der KapESt verpflichtet. Die Zahlungen an die Destinatäre gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Nach dieser Vorschrift zählen hierzu Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.
Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Stiftung. Die Zahlungen an die Destinatäre sind aber nicht mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar. Für diese wirtschaftliche Vergleichbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG genügt es nicht, dass die Leistungen aus Erträgen resultieren. Vielmehr knüpft § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sachlich an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an (BFH 8.2.95, I R 73/94, BStBl II 95, 552). Eine vermögensmäßige Beteiligung der Destinatäre besteht aber nicht, da eine Stiftung kein Personenverband, sondern ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen verkörpert.
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