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  • 08.04.2009 | Familienwohnheim

    Familienwohnheim vor und nach der Reform

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.  
    2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.  
    3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.  
    (BFH 26.2.09, II R 69/06, Abruf-Nr. 090980)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt von ihrem Ehemann dessen Anteil an dem im Miteigentum der Eheleute stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück, übertragen. Das Haus umfasste bei Abschluss des Vertrags drei Wohnungen.  

    • Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Untergeschoss nutzten die Eheleute und ihre Kinder als Hauptwohnsitz.
    • Ein Raum im Untergeschoss war an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer der Ehemann war.
    • Die Dachgeschosswohnung wurde aufgrund eines dinglichen Rechts von der Mutter der Klägerin genutzt.

     

    Das FA war der Auffassung, dass die Übertragung nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sei. Der Steuerfreiheit stehe die Vermietung des Raumes im Untergeschoss an die GmbH entgegen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der bis zum 31.12.08 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG blieben Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschaffte, steuerfrei. Dabei traf das Gesetz keine Regelungen für den Fall, dass ein Haus von den Ehegatten teils zu eigenen Wohnzwecken und teils anders - etwa für eigene gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke oder zum Vermieten - genutzt wurde. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war in solchen Fällen je nach Art und Umfang der anderweitigen Nutzung die Steuerbefreiung in vollem Umfang zu gewähren oder zu versagen (R 43 Abs. 1 S. 5 ff. ErbStR).