01.03.2006 | Familienwohnheim
Unbenannte Zuwendung unter Eheleuten
Wenn ein Ehepartner dem anderen in Form sog. unbenannter Zuwendungen Geldmittel zukommen lässt, um ein Familienwohnheim zu erwerben, ist diese Zuwendung schenkungsteuerlich oftmals – unabhängig von Freibeträgen und der 10 Jahres-Grenze des § 14 ErbStG – steuerbefreit. Denn nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Zuwendung eines Familienwohnheims oder der Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung des Familienwohnheims steuerbefreit, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Ehepartner bereichert ist.
Beispiel: Unbenannte Zuwendung |
Steuerberater S. ist Mitglied einer Steuerberatungs-GbR. Er will im Jahre 2006 mit seiner Ehefrau, die Hausfrau ist und keine Einkünfte erzielt, ein Zweifamilienhaus für 600.000 EUR kaufen und beziehen. Ein großes Zimmer (25 qm) soll S. als Arbeitszimmer dienen. Die zweite Wohnung soll der 17-jährige Sohn bewohnen. Da mehrere Regressklagen wegen angeblich fehlerhafter Rechtsberatung gegen die GbR erhoben wurden, für die die Berufshaftpflichtversicherung unter Umständen nicht einspringen wird, kauft allein seine Ehefrau das Haus. Die eingesetzten Geldmittel stammen im Wesentlichen aus der Tätigkeit des S. aus Vorjahren. Der Kaufpreis wird vom Konto des S. beglichen. Begründet die Überlassung der Geldmittel für den Erwerb des Einfamilienhauses einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang? |
1. Zivilrechter Begriff und Folgen einer unbenannten Zuwendung
Ehegattenzuwendungen, die den gewöhnlichen Unterhalt übersteigen, sind regelmäßig keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB, sondern ehebedingte Zuwendungen eigener Art. Dieser Vertragstyp wird als „unbenannte Zuwendung“ bezeichnet und ist ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art.
Solche Zuwendungen werden angenommen, wenn sie dem Ausgleich für geleistete Mitarbeit dienen oder – wie hier – den Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens beteiligen sollen. Zweck einer unbenannten Zuwendung ist häufig der Erwerb oder die Schaffung des Familieneigenheims. Einer der Ehegatten tätigt die Aufwendungen nicht oder nicht völlig aus eigenen Mitteln, sondern im Wege der direkten oder indirekten vorherigen Zuwendung seitens des anderen Ehegatten. Die Leistung wird in der Erwartung erbracht, dass die Ehe Bestand haben werde und der Ehegatte daher auch weiterhin am Gebrauch und an den Früchten des zugewendeten Gegenstandes teilhaben werde.
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