01.02.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Abgrenzung zwischen Erwerb von Todes wegen und Arbeitslohn
| Ein erkennbar auf die Person und den Haushalt des Erblassers bezogenes Arbeitsverhältnis - dazu gehört die private Krankenpflege, die Tätigkeit als Haushälterin oder Privatsekretärin - endet mit dem Tod des Erblassers. Aus diesem Grund können in einem Testament angeordnete letztwillige Zuwendungen begrifflich nur dann auf arbeitsrechtlichen Ansprüchen beruhen, wenn bereits geschuldeter Lohn nicht bezahlt worden ist. In allen anderen Fällen handelt es sich um Zuwendungen von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. |
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