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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

    | Die nach dem Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Erbschaftsteuerbescheids erfolgte Festsetzung und Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. |