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  • 01.01.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Aufgeteilte Pauschale für Bestattungskosten, Grabdenkmal und Grabpflege

    | Als Nachlaßverbindlichkeiten können nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG pauschal 10.000 DM (seit 1. Januar 1996: 20.000 DM) ohne Nachweis abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag ist je Erbfall insgesamt nur einmal zu gewähren, auch wenn mehrere am Erbfall beteiligte Erwerber die Bestattungskosten bzw. die Kosten für das Grabdenkmal und die Grabpflege getragen haben. Das gilt auch, wenn ein Vermächtnisnehmer solche Kosten aufgrund einer Auflage zu tragen hatte; solche bei ihm tatsächlich erwerbsmindernd berücksichtigten Kosten sind auf die Pauschale für seine Miterwerber anzurechnen. |