01.04.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Bezugsberechtigter trägt Beweislast für Prämienzahlung
| Hat der Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag auf Grund der von ihm selbst gezahlten Versicherungsprämien gegenüber dem Versprechensempfänger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt der Erwerb des Bezugsberechtigten nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, dass er selbst die Versicherungsprämien gezahlt hat (FG Niedersachsen 24.2.99, III 334/94 - Rev. BFH II R 58/99 - EFG 99, 1141). |
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