01.11.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
LV-Prämien zahlte der Bezugsberechtigte
| Hat der Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsempfänger aus einem Gegenleistungsverhältnis einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, weil er die Versicherungsprämien selbst gezahlt hat, so unterliegt der Erwerb des Bezugsberechtigten nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt jedoch die Feststellungslast dafür, dass er die Versicherungsprämien gezahlt hat, und dass dadurch ein Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist (FG Niedersachsen 24.2.99, III 334/94 - Rev. BFH II R 58/99 -,DStRE 2000, 710, Abruf-Nr. 001094). |
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