01.10.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Dauernde Last beiGeld- und Grundstücksschenkung
| Der Kläger erhielt von seinen Eltern eine Eigentumswohnung gegen die Zusage einer nach § 323 ZPO abänderbaren monatlichen Geldrente von 1.000 DM auf deren Lebenszeit (Kapitalwert 97.680 DM). Gleichzeitig schenkten ihm die Eltern 300.000 DM zum Erwerb einer Immobilie sowie weitere 330.000 DM. Das FA lehnte gegenüber dem Kläger den Abzug der Aufwendungen für die Rente als dauernde Last ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. |
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