01.02.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeiten
| 1. Als Nachlaßverbindlichkeiten sind die üblichen Grabpflegekosten mit ihrem Kapitalwert abziehbar. Bei einer Familiengrabstätte sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen. |
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