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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeiten

    | 1. Als Nachlaßverbindlichkeiten sind die üblichen Grabpflege­kosten mit ihrem Kapitalwert abziehbar. Bei einer Familiengrabstätte sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen. |