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  • · Fachbeitrag · Grabpflegekosten

    Können Pflegekosten für die Grabstätte Dritter Nachlassverbindlichkeiten sein?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Nutzungsrechts (BFH 22.1.20, II R 41/17, Abruf-Nr. 215663 ). |

     

    Sachverhalt

    Der im November 2013 verstorbene Erblasser E hatte ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben, in der seine Mutter beigesetzt wurde. Nach der Friedhofssatzung muss der Erwerber des Nutzungsrechts die Grabstätte anlegen und pflegen. Ferner soll er für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen, anderenfalls geht das Nutzungsrecht auf seine Angehörigen oder Erben mit deren Zustimmung über. Am 11.11.16 erhielt Kläger K, Alleinerbe des E, eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte für die Zeit vom 29.11.13 bis 11.12.33.

     

    Das FA setzte als Nachlassverbindlichkeiten den Pauschbetrag nach § 10 Abs.  5 Nr. 3 S. 2 ErbStG von 10.300 EUR an. Kosten für die Pflege der Wahlgrabstätte erkannte es nicht an. K begehrte den Abzug von Grabpflegekosten von 49.200 EUR. Das FG Düsseldorf (17.1.17, 4 K 1641/15 Erb) hat dies abgelehnt. Es liege ein schwebendes Geschäft vor, da sich die Grabpflegekosten und der Wert des Nutzungsrechts entsprächen. Doch der BFH sah das anders.