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  • 01.05.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Kein gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf geerbter Immobilien

    | Voraussetzung für den gewerblichen Grundstückshandel ist der rechtsgeschäftliche Erwerb der Immobilie. Der Erbfall ist kein solcher Erwerb. Dem Erben ist die Anschaffung durch den Erblasser nicht zuzurechnen. Die bloße Veräußerung eines ererbten Grundstücks innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren führt damit nicht zur Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze und zum gewerblichen Grundstückshandel, auch wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb durch den Erblasser erfolgt. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 ist rechtswidrig, weil sie für die Frage der Einkommensteuerpflicht des Erben an Handlungen des Erblassers anknüpft, ohne daß insoweit eine dem § 11 EStDV vergleichbare gesetzliche Regelung vorliegt. |