01.07.1997 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Keine 50-%-Regel bei Übertragung einer ertragsschwachen Wirtschaftseinheit
| Auch bei ertragsschwachen Betrieben sind wiederkehrende Leistungen als dauernde Last anzuerkennen, wenn die übertragene Erwerbsquelle geeignet ist, den Lebensunterhalt des Übernehmers und zumindest auch teilweise den Lebensunterhalt des Übergebers zu erwirtschaften. Dem steht nicht entgegen, daß der Unternehmenswert weniger als die Hälfte des Wertes der wiederkehrenden Zahlungen beträgt. |
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