01.10.1996 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Keine dauernde Last bei Weiterverkauf eines gegen Rente übernommenen Einfamilienhauses
| Einkommensteuerlich handelt es sich bei den der Mutter versprochenen Leistungen an T. um sog. Versorgungsleistungen iSd BMF-Schreibens vom 13.1.93 (BStBl I, 80, Rz. 4, 6). Die späteren Zahlungen des S. an seine Schwester werden daher als sog. dauernde Lasten und damit als einkommensmindernde Sonderausgaben zu qualifizieren sein (§§ 2 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). T. ihrerseits müßte diese Einnahmen konsequent als wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 EStG versteuern, könnte aber die diesbezüglich anfallende Erbschaftsteuer ebenfalls als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen, wenn sie gem. § 23 ErbStG die Jahresversteuerung wählt (§ 35 S. 3 EStG; BFH BStBl II, 94, 690). |
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