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  • 01.04.1997 · Fachbeitrag · Finanzgericht Köln

    Steuerklasse gem. § 15 Abs. 3 ErbStG bei Berliner Testament

    | Beim Berliner Testament richtet sich die maßgebende Steuerklasse des Schlußerben nur dann nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum vorverstorbenen Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftlich errichtete Testament gebunden ist (keine Freistellungsklausel). Seit Jahren streiten sich Finanzgerichte und BFH darum, ob Ausnahmen erlaubt sind. Der BFH (BStBl II 83, 44) hatte zunächst eine „weichere" Linie vertreten und gewährte die Vergünstigung auch, wenn von der Freistellungsklausel kein Gebrauch gemacht worden war. Meincke (ErbStG, 10. Aufl., § 15, Rz. 30) und das FG Nürnberg (EFG 86, 571) gingen weiter und gewährten die Vergünstigung sogar, wenn von der Freistellungsklausel zwar Gebrauch gemacht worden war, die Änderungen aber nicht die Schlußerbeneinsetzung betraf. Das wiederum ging dem BFH (BStBl II 90, 1067) und dem Hess. FG (v. 11.10.94, 1 K 2143/94, vgl. Erbfolgebesteuerung 5-6/95, 2) zu weit. Beide gingen auf restriktiven Kurs. Das FG Köln will es nun noch einmal wissen. In seinem Fall hatte die überlebende Ehefrau „nur" den Nachlaß an die gemeinschaftlich eingesetzten Schlußerben neu „verteilt". |