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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Kosten für Grabpflege als Nachlaßverbindlichkeiten

    | Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die Kosten für die Grabpflege des Erblassers selbst als Nachlaßverbindlichkeit zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser in einer Familiengruft bestattet wurde, in der seine ganze Verwandtschaft ruht. Etwas anderes ist nur dann anzuerkennen, wenn die Verpflichtung zur Grabpflege der ganzen Gruft dem Erben testamentarisch auferlegt worden ist. |